Sony, BGH

Sony unterliegt am BGH im Streit um Schummel-Software

31.07.2025 - 09:18:00

Turbo-Antrieb, SuperkrÀfte oder ein lÀngeres Leben: An der Spielkonsole kann man «Cheat-Software» tricksen. Ein jahrelanger Rechtsstreit um Urheberrechte ist nun am Bundesgerichtshof entschieden.

Im jahrelangen Rechtsstreit um Schummel-Software fĂŒr Spielkonsolen hat der Playstation-Hersteller Sony auch am Bundesgerichtshof (BGH) eine Niederlage kassiert. Sogenannte Cheat-Software, mit der Spielerinnen und Spieler den Verlauf manipulieren können, verstoße nicht grundsĂ€tzlich gegen Urheberrecht, entschied das höchste deutsche Zivilgericht in Karlsruhe. Entscheidend sei, dass die Software lediglich vorĂŒbergehend Daten im Arbeitsspeicher einer Konsole verĂ€ndere. (Az. I ZR 157/21) 

Der BGH orientierte sich bei seiner Entscheidung an einem Urteil des EuropÀischen Gerichtshofs (EuGH), dem er den Fall zur KlÀrung von Rechtsfragen vorgelegt hatte. Schon die Luxemburger Richter hatten im Oktober 2024 gegen Sony entschieden: Solange die verÀnderten Daten nicht darauf abzielen, das Programm zu kopieren, sei kein Urheberrecht verletzt.

Vorinstanzen uneinig 

Im konkreten Fall ging es um ein Rennspiel fĂŒr eine inzwischen nicht mehr produzierte mobile Spielkonsole (Playstation Portable). Mit Hilfe der «Cheat-Software» konnten Spieler und Spielerinnen zum Beispiel einen «Turbo» unbeschrĂ€nkt nutzen oder von Anfang an Fahrer auswĂ€hlen, die eigentlich erst ab einem höheren Punktestand zur VerfĂŒgung stehen sollten. 

Der Playstation-Hersteller Sony forderte deswegen von den Entwicklern und VerkĂ€ufern dieser Software Schadenersatz wegen einer Verletzung von Urheberrechten. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage noch ĂŒberwiegend stattgegeben. Das Hamburger Oberlandesgericht hatte sie dann aber abgewiesen. 

Die Revision am BGH hatte keinen Erfolg. Der erste Zivilsenat hielt fest, zu den urheberrechtlich geschĂŒtzten Ausdrucksformen eines Computerprogramms zĂ€hlten der Quellcode und der Objektcode, da diese die VervielfĂ€ltigung oder spĂ€tere Entstehung dieses Programms ermöglichten. Die beanstandeten Softwareprodukte hĂ€tten dem Programm aber nur einen Zustand vorgespiegelt, der im regulĂ€ren Spielbetrieb tatsĂ€chlich eintreten könne, erlĂ€uterte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Der Ablauf des Programms werde verĂ€ndert, nicht aber Programmdaten des Objekt- oder Quellcodes.

@ dpa.de