Arbeitgeber-Ghosting, Bewerber

Arbeitgeber-Ghosting: 63,5% der Bewerber erhalten keine RĂĽckmeldung

Veröffentlicht: 08.07.2026 um 10:51 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Immer mehr Firmen ignorieren Bewerber. Eine Studie zeigt die Folgen für den Arbeitsmarkt und neue gesetzliche Änderungen.

Arbeitgeber-Ghosting: 63,5 Prozent der Bewerber ohne Antwort
Arbeitgeber-Ghosting - Ein zerknülltes Bewerbungsformular liegt auf einem Büroschreibtisch, teilweise im Schatten, der Vernachlässigung symbolisiert. 08.07.2026 - Bild: über boerse-global.de

Das Phänomen des Arbeitgeber-Ghostings belastet zunehmend den deutschen Arbeitsmarkt.

Eine Umfrage der Plattform Appinio im Auftrag von Indeed aus März 2026 zeigt das Ausmaß. Von 1.000 befragten Fachkräften nahmen fast 80 Prozent eine generelle Zunahme dieses Verhaltens wahr. Frank Hensgens, Geschäftsführer von Indeed, kritisierte die mangelhaften Rekrutierungspraktiken.

Die Folgen fĂĽr die Arbeitgebermarke sind gravierend. Bewerber fordern klare Strukturen: Rund 63 Prozent wĂĽnschen sich mehr Transparenz bei Gehaltsangaben bereits in der Stellenausschreibung.

Was Fachkräfte wirklich wollen

Die Universum-Studie 2025 liefert weitere Einblicke in die Bedürfnisse deutscher Arbeitnehmer. Das Gehalt steht dabei nicht an erster Stelle. Zwar erwarten Fachkräfte im Schnitt 6.000 Euro brutto monatlich – 23 Prozent mehr als 2024 –, doch für 64 Prozent der Befragten ist Respekt das wichtigste Kriterium bei der Arbeitgeberwahl.

Klare Karrierewege sind fĂĽr 36 Prozent entscheidend. Eine offene Haltung zu KĂĽnstlicher Intelligenz bewerten 45 Prozent positiv. Bei der Informationssuche ĂĽber Unternehmen vertrauen 60 Prozent auf ihr privates Umfeld. Die Unternehmenswebsite (55 Prozent) und soziale Medien (53 Prozent) folgen dicht dahinter.

Wenn Ghosting vor Gericht landet

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Juristisch haben Bewerber bei ausbleibenden Reaktionen oft schlechte Karten. Das Arbeitsgericht Koblenz wies am 22. April 2026 (Az. 6 Ca 3408/25) die Entschädigungsklage eines schwerbehinderten Bewerbers ab. Die Stelle war nur vorsorglich ausgeschrieben – zur Bildung eines Bewerberpools, ohne konkretes Auswahlverfahren.

Die Richter stellten klar: Private Arbeitgeber haben keine generelle Einladungspflicht nach § 165 SGB IX, wenn kein tatsächliches Besetzungsverfahren läuft. Experten raten Unternehmen dennoch zu sorgfältiger Dokumentation.

Anders sieht es im öffentlichen Dienst aus. Das Bundesarbeitsgericht entschied: Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber grundsätzlich einladen – sofern diese nicht offensichtlich ungeeignet sind. Das gilt auch bei internen Ausschreibungen.

Gesetzesreformen verändern die Spielregeln

Die Ghosting-Debatte fällt in eine Phase weitreichender Reformen. Am 2. Juli 2026 beschloss die Bundesregierung das „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“. Die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen kann bis Ende 2030 auf 48 Monate verlängert werden. Ab 1. Januar 2027 entfällt zudem das Schriftformerfordernis für Arbeitsverträge.

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Parallel lockert sich der Kündigungsschutz für Hochverdiener ab etwa 177.450 Euro Jahresbrutto. Arbeitgeber können dann unbegründete Auflösungsanträge gegen Abfindung stellen. Die Attestpflicht wird verschärft: Ein ärztliches Zeugnis ist künftig ab dem ersten Krankheitstag nötig, die telefonische Krankschreibung fällt weg.

Fachmedien raten Bewerbern: Nach angemessener Zeit aktiv nachhaken – bei anhaltender Funkstille aber schnell auf neue Möglichkeiten konzentrieren.

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