Freistellungsklauseln, Bundesarbeitsgericht

Freistellungsklauseln: Bundesarbeitsgericht erklärt Pauschalen für unwirksam

Veröffentlicht: 08.07.2026 um 03:02 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Bundesarbeitsgericht erklärt pauschale Freistellungsklauseln für unwirksam. Unternehmen müssen ihre Arbeitsverträge anpassen.

BAG-Urteil: Neue Hürden für Freistellungsklauseln in Verträgen
Freistellungsklauseln - Ein Stift zeigt auf eine Klausel in einem juristischen Dokument, im Hintergrund unscharf Anzugträger, die Hände schütteln. 08.07.2026 - Bild: über boerse-global.de

Unternehmen müssen ihre Verträge jetzt anpassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Pauschalklauseln sind unwirksam

Mit Urteil vom 25. März 2026 (Az. 5 AZR 108/25) erklärten die Richter allgemeine Freistellungsklauseln für unwirksam. Sie benachteiligen Arbeitnehmer unangemessen, so das Gericht mit Verweis auf § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Pauschale Formulierungen, die dem Arbeitgeber ein einseitiges Freistellungsrecht ohne konkrete Bedingungen einräumen, sind damit nicht mehr haltbar.

Eine Freistellung nach Kündigung bleibt grundsätzlich möglich. Sie erfordert aber eine sorgfältige Einzelfallabwägung. Die bloße Existenz einer Vertragsklausel reicht nicht mehr aus.

Kündigungsschutz in Elternzeit gestärkt

Der 2. Senat des BAG stärkte am 18. Juni 2026 den Kündigungsschutz in der Elternzeit (Az. 2 AZR 213/25). Der Schutz gilt demnach vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt – nicht nur vor dem ersten.

Am 22. April 2026 entschied das Gericht zudem, dass Zielvereinbarungen transparent und nachvollziehbar sein müssen (Az. 10 AZR 28/25).

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Erleichterungen bei Massenentlassungen

Der 6. Senat des BAG will seine Rechtsprechung zu Massenentlassungen ändern. Laut einem Vorlagebeschluss vom Juni 2026 sollen Fehler bei der Massenentlassungsanzeige nicht mehr automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Die entsprechende Vorschrift gilt künftig als reine Ordnungsvorschrift, nicht als Verbotsgesetz.

Fehler im Konsultationsverfahren bleiben aber weiterhin sanktionsbewehrt.

Neue Regeln für Urlaubsberechnung

Seit August 2025 gelten zudem strengere Vorgaben für die Urlaubsberechnung (Az. 9 AZR 216/24). Urlaubstage dürfen nur für Tage abgezogen werden, an denen tatsächlich Arbeitspflicht besteht. Das betrifft vor allem Schichtarbeiter und die Verbuchung von Feiertagen.

Reformpläne: Krankschreibung ab Tag eins

Parallel zur Rechtsprechung diskutiert die Politik eine umfassende Arbeitsrecht-Reform. Geplant sind unter anderem die Krankschreibung ab dem ersten Krankheitstag und die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung.

Achtung: Diese Reformen sind noch nicht geltendes Recht. Arbeitgeber können aber bereits jetzt ab dem ersten Tag eine ärztliche Bescheinigung verlangen.

Diskutiert wird auch eine Lockerung des Kündigungsschutzes für Hochverdiener ab knapp 15.000 Euro Monatsgehalt. Experten raten, Personalentscheidungen nicht voreilig auf Basis dieser Ankündigungen zu treffen.

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Änderungskündigungen oft angreifbar

In der Praxis sind Änderungskündigungen mit Gehaltskürzungen besonders angreifbar. Arbeitnehmer müssen angebotene Änderungsverträge nicht unterschreiben. Lehnen sie ab, braucht der Arbeitgeber eine betriebliche, personen- oder verhaltensbedingte Rechtfertigung.

Bei schwerem Fehlverhalten bleibt die fristlose Kündigung ein wirksames Mittel. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte im Mai 2026 die fristlose Kündigung einer Führungskraft. Sie hatte interne Beschaffungsregeln missachtet und Beraterrechnungen in fünfstelliger Höhe ungeprüft freigegeben. Das Gericht betonte die besondere Vorbildfunktion von Führungspersonen.

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